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Nur noch bis Ende 2019 besteht die Möglichkeit, Entschädigungen für erlittenes DDR-Unrecht geltend zu machen.
Auch wenn die Politik über einer Verlängerung diskutiert, sollten Betroffene daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Das betrifft sowohl Opfer von strafrechtlichen Maßnahmen (StrRehaG), als auch von berufsrechtlichem (BerRehaG) oder verwaltungsrechtlichem (VwRehaG) Unrecht. Die Rehabilitierung kann auch mit einer Entschädigungszahlung einhergehen, sodass es in jedem Fall ratsam ist, eine Prüfung einzuleiten.
Ansprüche können auch diejenigen haben, die z. B. steuerrechtlich unrechtmäßig behandelt wurden. Hier ist zu beachten, dass die bloße Absurdität von fiskalpolitischen Maßnahmen der DDR als Anspruchsbegründung nicht genügt, vielmehr müssen rechtstaatliche Prinzipien (z. B. Doppelbesteuerung) verletzt worden sein. Für dieses Spezialgebiet sind die Finanzämter des „Beitrittsgebiets“ zuständig, in allen anderen Fällen spezielle Abteilungen der Landes-Innenministerien.
Der Autor hat sich in seiner Promotion diesem Thema gewidmet und begleitet verschiedene Mandanten beim Geltendmachen ihrer Ansprüche. Wir erleben hier eine politisch kontroverse, im Detail komplexe und historisch einzigartige Entschädigung für hoheitliches Unrecht. Auch vor Gericht lassen sich hier Rechtspositionen erstreiten, die allesamt einen Antrag auf Unrechts-Entschädigung zur Voraussetzung haben. Kontaktieren Sie mich gerne, um Ihren individuellen Fall zu begleiten.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.07.2019 entschieden, dass sog. Cookies teilweise einwilligungspflichtig sind. Auch wenn diesbezüglich auch schon vorher ein großes Meinungsspektrum bestand, wurde in der Praxis bisher die Verwendung von Cookies mit einem sog. Cookie-Banner gelöst, der lediglich über die Verwendung informiert, im Übrigen aber auf die Datenschutzerklärungen der jeweiligen Homepage verweist. Dort war bzw. sollte dann als Rechtsgrundlage auf das sog. „berechtigte Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f.) DSGVO als Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen verwiesen.
Nun hat der EuGH klargestellt, dass Cookies einer Einwilligung bedürfen, jedenfalls immer dann, wenn Sie nicht nur personenbezogene Daten (IP-Adresse, etc.) erheben, sondern diese für Fremd-Plugins oder Tracking-Tools Dritter verwendet werden. Der EuGH hatte konkret über einen Like-Button für Facebook zu entscheiden, den nunmehr öffentlichen Entscheidungsgründen ist jedoch allgemein zu entnehmen, dass die Verwendung von Daten von oder Weitergabe an Dritte, bereits bei Aufruf der Homepage einer entsprechenden Einwilligung nebst Information darüber bedarf (Artt. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO).
Zu beachten ist jedoch, das Cookies nicht generell einwilligungspflichtig sind. Auch wenn das Urteil zum Teil vorschnell dahin interpretiert wird, besteht weiterhin keine Pflicht, der Benutzung einer Website generell eine Einwilligung (z.B. in Form eines sog. Opt-In-Banners) vorzuschalten. Solange die Website lediglich Cookies für sich verwendet, beispielsweise zur browserabhängigen Darstellung, ist dies weiterhin im berechtigen Interesse gedeckt. Grundsätzlich reicht daher sogar eine entsprechende Datenschutzerklärung aus, die Praxis hat hierzu aber mit den sog. Cookie-Bannern einen Mittelweg gefunden, um auch schon vorab zumindest darüber zu informieren, was weiterhin erlaubt sein kann.
Seit dem 29. Januar 2019 regelt eine neue EU-Verordnung, welche welches Recht für die Vermögensaufteilung von internationalen Ehen gilt und welche Gerichtsstände darüber entscheiden. Damit reiht sich die Güterrechtsverordnung an die nach ihrem Verkündungsort benannten Rom-Verordnungen an, namentlich Rom I (anwendbares Recht für vertragliche Schuldverhältnisse, zum Beispiel internationale Verträge), Rom II (anwendbares Recht für außervertragliche Schuldverhältnisse, zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle im Ausland), Rom III (anwendbares Recht bei internationalen Ehescheidungen) ist es nun die vierte und für den Themenkomplex lang vorbereitete Regelung. Durchgesetzt hat sich, dass grundsätzlich der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt das anwendbare Recht für die Vermögensaufteilung vorgibt. In Bezug auf die Zuständigkeit der darüber befindenden Gerichte wird ein Gleichlauf zum zuständigen Gericht für die Ehescheidung gesucht. Scheidungsstatut und Vermögensstatut werden damit in der Regel zusammenfallen, so dass die verworfenen Lebensverhältnisse zumindest durch Rechtsharmonie geregelt werden können.
Interessant und in der Praxis entscheidend sind insbesondere auch die Regelungen zu den Möglichkeiten, das anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte durch Rechtswahl und durch Gerichtsstandsklauseln im Vorfeld zu bestimmen. Dadurch wird Rechtssicherheit ermöglich und ist im Falle internationale Eheschließungen empfehlenswert zum Beispiel in einem Ehevertrag oder separat zu regeln.
Das LG Würzburg hat mit Beschl. v. 13. 09. 2018 entschieden, dass eine Website, die ein Kontaktformular anbietet, auch verschlüsselt sein muss. Das Landgericht sieht allein durch die Bereitstellung dieser Kontaktaufnahme eine Datenerhebung indiziert und müsse damit zwingend auf verschlüsselter Basis erfolgen. In Rz. 2 seiner knappen Begründung führt es dazu aus:
"Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt."
Die pauschale Beurteilung mag überraschen, es kann mitunter auf den Einzelfall ankommen. Jedenfalls aber bei der Angabe einer Kontaktmöglichkeit zum Verwender des Kontaktformulars wird sich die Rechtsprechung des Landgerichts wohl durchsetzen und ist in der Praxis zu beachten. Da einfache SSL-Zertifikate auch bereits kostenfrei erlangt und eingerichtet werden können, sollte das einfach für jede Homepage mit Kontaktformular beachtet werden.
Der Europäische Gerichtshof hat das Markenrecht in Form der Europäischen Gemeinschaftsmarke gestärkt. In seinem Urteil vom 1. März ging es um den Sportartikelhersteller adidas, der sich erfolgreich dagegen zur Wehr gesetzt hat, dass seine bekanntermaßen aus drei Parallelstreifen bestehende Marke von ähnlichen Abbildungen nachgebildet wird. Das Urteil steht noch nicht in deutscher Sprache zur Verfügung, seine Bedeutung indes nicht zu unterschätzen. Die Gemeinschaftsmarke wächst damit nämlich zu einem starken Markenrechtschutz auf Europäischer Ebene.
Andere Länder, andere Sitten. Das gilt auch für (Ehe-) Scheidungen: Während in Deutschland für Inlandsscheidungen deutsche Gerichte das sog. „Scheidungsmonopol“ haben, werden im Ausland Scheidungen oftmals nicht von Gerichten, sondern von Verwaltungsbehörden, religiösen Gerichten oder ganz ohne konstitutive Mitwirkung hoheitlicher Stellen vorgenommen. Letzteres lässt sich anhand des immer liberaler werdenden Scheidungsrecht zum Beispiel in Italien, Spanien oder Frankreich beobachten, wo mitunter einvernehmliche Scheidungsverfahren möglich geworden sind. Solche sog. „Privatscheidungen“ sind deswegen problematisch, weil im Europäischem Rechtsraum normalerweise eigentlich keine Anerkennung einer ausländischen Scheidung erfolgen muss, wie es ansonsten grundsätzlich bei Entscheidungen auswärtiger Hoheiten notwendig ist. Auslandsscheidungen ohne hoheitliche Mitwirkung genießen nach tradierter Auffassung aber nicht die Freizügigkeit des Europäischen Rechtsraums, was auch der Europäische Gerichtshof Ende letzten Jahres bestätigt hat. Nun ist in Deutschland ein Streit dahingehend ausgebrochen, ob das Europäische Recht analog angewendet werden kann und muss, weil inländische Vorschriften dazu fehlen.